Satzung_bak 2014 gründen vier Grüne mit Hilfe des Kreisverbandes einen Ortsverband – samt Satzung. Bei der Wiederbelebung 2019 beziehen wir uns auf die alte Satzung und führen den Ortsverband weiter. Die unterschriebene Satzung aus dem Protokoll existierte nicht als Textdatei. Deshalb haben wir hier eine Abschrift des Originals aus dem Gründungsjahr 2014 erstellt. Satzung des OV Wettringen § 1 Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Wettringen ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (NRW) und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN KV Steinfurt. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Wettringen. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind die Gemeinde /Stadt Wettringen.Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Steinfurt mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes. Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung. § 2 Mitgliedschaft Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Wettringen kann werden, bzw. sein, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) angehört, in Wettringen seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist. Personen die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN NRW gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgerücht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Gebietsverbandes, so wird die Mitgliedschaft in der Regel auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht:An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Jedes Mitglied hat die Pflicht: Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. § 4 Beiträge Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedbeitrages beträgt Bundesweit ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen, mindestens 10 €. Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt. Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte dokumentiert werden. Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig. Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom zuständigen Kreisverband eingezogen werden. Dabei soll der an übergeordnete Gliederungen abzuführende Mitgliedsbeitragsanteil vom Kreisverband verwaltet werden. Der diesen Betrag überschreitenden Mitgliedsbeitragsanteil ist dem zuständigen Ortsverband gutzuschreiben. Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDINS 90/DIE GRÜNEN OV Wettringen leisten nehmen ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die Gliederung, die sie gewählt hat. Die Höhe der Mandatsbeiträge beträgt bei Ratsmitgliedern, sachkundigen BürgerInnen und Aufsichtsratsmitgliedern 50% der Einnahmen (aus Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und sonstigen Zuwendungen). Der Nachweis dieser Zahlungen ist von den MandatsträgerInnen gegenüber dem Vorstand, bzw. der Mitgliederversammlung zu erbringen. Über individuelle Ausnahmen (Härtefälle) entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die individuellen Zahlungen der Mandatsbeiträge ist jährlich vom Vorstand in Bezug auf das Soll den Mitgliedern bekannt zu geben. Dabei soll das Verfahren des Landesvorstandes gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz als Vorlage dienen. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht (Mitgliedsbeiträge und Mandatsbeiträge) nicht nach, so verliert er das Recht auf Stimmausübung bei Abstimmungen und Wahlen solange bis es seine Beitragspflichten vollständig erfüllt hat. §5 Organe und GRÜNE JUGEND Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden. Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt. Eine ggfls. vorhandene GRÜNE JUGEND (GJ) ist politische Jugendorganisation (Teilorganisation der Partei) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Wettringen, sofern dies in der Satzung der GRÜNEN JUGEND verankert ist und von der GRÜNEN JUGEND Landesverband NRW anerkannt wurde. Zielsetzung der GJ ist es sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei zu vertreten, um an der politischen Willenbildung mitzuwirken. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. §6 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung] Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt. Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer eines Jahres gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Fall von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann ein Wahlkampfteam wählen und über das Wahlkampfbudget beschließen. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Gebietsverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle. §7 Vorstand Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau und der/dem KassiererIn. Jeweils zwei der drei Vorstandsmitglieder vertreten den Gebietsverband im Sinne des §26 Abs BGB (Geschäftsführender Vorstand). Ein Vorstandsmitglied übernimmt das Amt des/der SchriftführerIn. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Gebietsverband stehen können kein Vorstandsamt bekleiden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammiungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.Die/der KassiererIn entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Verstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.Die/der KassiererIn ist in Finanzfragen allen Organen des Ortsverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde.Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern. § 8 Wahlen Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt. (Mit (möglicher) Ausnahme der Wahlen zu den Arbeitskreisen gemäß § 1 Absatz (5) der GO.) Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen sind nichtig. Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen. § 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 20% der und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.Der Vorstand und die anderen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sindnicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ. § 10 Mindestparität Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum) § 11 Datenschutz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Milgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. § 12 Rechnungsprüfung RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zuprüfen.Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen. § 13 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlungen mit Zweidrittelmehrheit.Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. (Mehr als 50 %)Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.Satzungsänderungen die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt. Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 17.03.2014